Vergabe 1337
OLG Düsseldorf zur Auslegung von Vergabeunterlagen, Eignungsleihe und Referenzen
Das OLG Düsseldorf konkretisiert verschiedene Anforderungen im Vergabeverfahren (OLG Düsseldorf, 27.04.2022, Verg 25/21). Neben der Rechtsprechung zur Eignung (vergleiche Vergabe Aktuell) sind folgende Grundsätze relevant:
Auslegung von Vergabeunterlagen nach objektivem Verständnis
Vergabeunterlagen sind so auszulegen, wie der durchschnittliche Bewerber des „angesprochenen Bewerberkreises“ sie verstehen musste. Das Verständnis von Mitbietern hat indizielle Bedeutung. Das subjektive Verständnis des rügenden Bieters ist nicht relevant.
Eignungsleihe ist Regelfall
Eine Eignungsleihe muss klar und unmissverständlich ausgeschlossen worden sein. Sonst ist sie zulässig und es besteht kein Selbstausführungsgebot. Nachweise zur Eignungsleihe dürfen auch erst mit dem Angebot, statt mit der Bewerbung gefordert werden.
Vergleichbare Referenzprojekte
Für die Eignung abgefragte Referenzprojekte müssen nicht näher definiert werden. Wenn Informationen zu "vergleichbaren Referenzprojekten" gefordert werden, müssen diese "einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung eröffnen".