Vergabe 970
OLG Düsseldorf zur Definition des öffentlichen Auftrags
Ein öffentlicher Auftrag liegt nur vor, wenn der Auftraggeber beabsichtigt, einen Anbieter auszuwählen („selektiv“), der den Auftrag ausschließlich („exklusiv“) erbringt (OLG Düsseldorf, 19.12.2018, Verg 40/18).
Erweiterte Definition
Das OLG Düsseldorf konkretisiert in seiner Entscheidung die gesetzliche Definition des „öffentlichen Auftrags“ um die ungeschriebenen Merkmale „Selektivität“ und „Exklusivität“ der Auswahlentscheidung.
Ohne Abnahmeverpflichtung kein öffentlicher Auftrag
Im entschiedenen Fall lag kein öffentlicher Auftrag vor. Der zwischen einem Pharmaunternehmen und einem Apothekerverband geschlossene Vertrag sah keine Abnahmeverpflichtung vor. Das Unternehmen garantierte lediglich, den verbandangehörigen Apotheken seinen Grippeimpfstoff zu einem bestimmten Preis anzubieten. Die Vereinbarung schloss damit nicht aus, dass andere Unternehmen sich mit Erfolg am Preiswettbewerb beteiligen können, wenn sie den Apotheken ein gutes Produkt zu einem günstigeren Preis anbieten.