Vergabe 1036
OLG Düsseldorf zur Inhouse-Fähigkeit
Zur Prüfung ihrer Inhouse-Fähigkeit müssen Auftraggeber in Ausnahmefällen ihre Geschäftsentwicklung prognostizieren (OLG Düsseldorf, 07.08.2019, Verg 9/19).
Beweislast beim Auftraggeber
Auftraggeber müssen grundsätzlich nachweisen, dass sie im Wesentlichen – also zu mehr als 80 % – in Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben tätig sind, um das Wesentlichkeitskriterium zu erfüllen.
Ausnahmsweise Prognose der Geschäftsentwicklung ausreichend
Liegen allerdings keine Umsatzangaben oder andere tätigkeitsgestützte Werte vor bzw. sind sie nicht aussagekräftig, müssen Auftraggeber die Werte über die Geschäftsentwicklung prognostizieren.