Vergabe 1021
OLG Düsseldorf zur Kostenschätzung bei Bauaufträgen
Der Auftraggeber muss die zu erwartenden Kosten wirklichkeitsnah und für den einzelnen Bauauftrag schätzen (OLG Düsseldorf, 13.03.2019, Verg 42/18).
Aufhebung wegen unangemessen hoher Preise
Die Auftraggeberin schrieb einen Bauauftrag europaweit aus und schätzte die voraussichtlichen Kosten u.a. mit Hilfe eines vorhandenen Leistungsverzeichnisses und einer gewerblichen Branchendatenbank. Nur ein Bieter reichte ein Angebot ein. Die Auftraggeberin hob daraufhin das Vergabeverfahren auf. Die Preise des Bieters seien fehlerhaft, spekulativ und unangemessen. Hiergegen wehrte sich der Bieter in einem Nachprüfungsverfahren.
Kostenschätzung muss wirklichkeitsnah sein
Mit Erfolg! Laut OLG Düsseldorf ist die Kostenschätzung der Auftraggeberin für die Aufhebung ungeeignet. Zwar habe die Auftraggeberin bei der Kostenschätzung einen Beurteilungsspielraum. Sie müsse die Kosten jedoch anhand von richtigen Daten schätzen und dürfe nicht ungeprüft andere Kostenschätzungen übernehmen. Die Kostenschätzung müsse wirklichkeitsnah sein. Verwende die Auftraggeberin für die Schätzung ein Leistungsverzeichnis, müsse dieses dem Leistungsverzeichnis des späteren Bauauftrages entsprechen.
Keine Pflicht zur Aufhebung
Trotzdem muss die Auftraggeberin den Auftrag nicht erteilen. Relevant sind derartige Entscheidungen nur für den Schadensersatzanspruch des Bieters.