Vergabe 881
OLG Düsseldorf zur Preisprüfung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber muss den betroffenen Bieter nur auffordern, die Preise aufzuklären, wenn er die Angemessenheit der Preise nicht anderweitig feststellen kann (OLG Düsseldorf, 20.12.2017, VII Verg 8/17).
Anforderungen an die Preisprüfung
Konkurrierende Bieter haben zwar grundsätzlich einen An-spruch darauf, dass der Auftraggeber den betroffenen Bieter bei ungewöhnlich niedrigen Preisen zur Aufklärung auffordert. Stellt der Auftraggeber aufgrund anderweitig gesicherter Erkenntnisse fest, dass die angebotenen Preise angemessen sind, darf er jedoch auf eine Aufklärung durch den betroffenen Bieter verzichten.
Aufklärung nicht lediglich aus formalen Gründen
Der Auftraggeber muss nicht lediglich aus formalen Gründen zur Aufklärung auffordern. Dies verbietet sich auch wegen der begrenzten Ressourcen des Auftraggebers und des vergaberechtlichen Beschleunigungsgebots.