Vergabe 882
OLG Düsseldorf zur Rügepflicht und zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenangeboten
Bieter müssen nur offensichtlich mehrdeutige Vergabeunterlagen rügen. Zulässigerweise angebotene Alternativprodukte führen nicht dazu, dass Bieter ein Nebenangebot einreichen (OLG Düsseldorf, 27.09.2017, VII-Verg 12/17).
Rügepflicht nur bei offensichtlich mehrdeutigen Vergabeunterlagen
Ein sachkundiger Bieter muss die übersandten Vergabeunterlagen nur daraufhin überprüfen, ob sie vollständig und verständlich sind. Er ist jedoch nicht verpflichtet, jeden Passus auf alternative Auslegungsmöglichkeiten zu prüfen. Etwas anderes gilt nur für offensichtliche Mehrdeutigkeiten.
Nebenangebote nur bei Abweichungen vom Leistungsverzeichnis
Der Auftraggeber darf im Leistungsverzeichnis gleichwertige Alternativen zu den genannten Produkten zulassen. Ist der Preis das einzige Zuschlagskriterium, handelt es sich bei Angeboten mit gleichwertigen Produktalternativen nicht um Nebenangebote, sondern um Hauptangebote, weil die angebotenen Produkte dem Leistungsverzeichnis entsprechen.