09.09.2019Fachbeitrag

Vergabe 1013

OLG Düsseldorf zur Rügepräklusion

Ein Vergabeverstoß muss für den durchschnittlich fachkundigen Bieter erkennbar sein. Individuelle Erkenntnisse sind für die Rügepräklusion unerheblich (OLG Düsseldorf, 15.05.2019, Verg 61/18).

Vergabeverstoß in der Leistungsbeschreibung

Ein öffentlicher Auftraggeber sah in seiner Leistungsbeschreibung eine Grundposition und eine Wahlposition vor. Ein unterlegener Bieter rügte die Ausschreibung der Wahlposition, nachdem der Auftraggeber ihn über den beabsichtigten Zuschlag auf das Angebot eines anderen Bieters informierte.

Maßstab des durchschnittlich fachkundigen Bieters

Mit Erfolg! Der Bieter war mit seiner Rüge nicht präkludiert. Durchschnittlich fachkundige Bieter konnten zwar die Wahlposition in der Leistungsbeschreibung erkennen. In rechtlicher Hinsicht hätten durchschnittlich fachkundige Bieter aber nicht erkennen können, dass die Ausschreibung der Wahlposition nicht zulässig war. Dies ist Spezialwissen.

Individuelle Erkenntnisse eines Bieters sind ohne Belang

Das OLG stellte klar: Es ist unerheblich, ob der Bieter auch die rechtliche Bewertung des Vergabeverstoßes schon vorher erkannte. Entscheidend für die Erkennbarkeit des Vergabeverstoßes nach § 106 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3 GWB ist allein der objektive Maßstab eines durchschnittlich fachkundigen Bieters. Individuelle Erkenntnismöglichkeiten sind nicht von Belang. Das OLG bestätigte damit seine Entscheidung aus dem Jahr 2017 (20.12.2017, VII-Verg 8/17) und folgte dem EuGH (12.03.2015, C-538/13).

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.