Vergabe 1370
OLG Koblenz konkretisiert Beschaffungsautonomie
Der Auftraggeber darf entscheiden, was er beschafft. Das Vergaberecht regelt nur das „Wie“ (OLG Koblenz, 12.10.2020, Verg 8/20).
Vergaberecht regelt Verfahren, nicht Leistungsinhalt
Das Bestimmungsrecht des Auftraggebers erstreckt sich auf Art, Menge und Qualität der Leistung. Das Vergaberecht regelt nur die Art und Weise der Beschaffung.
Sachliche, nicht willkürliche Gründe für Auftragsgegenstand
Der Auftraggeber muss den Auftragsgegenstand allerdings sachlich, objektiv und nachvollziehbar bestimmen. Der Auftraggeber darf den Auftragsgegenstand weder willkürlich festlegen noch damit Bieter diskriminieren. Er muss alle maßgeblichen Tatsachen ermittelt, berücksichtigt und angemessen bewertet haben. Außerdem darf er nur auftragsbezogene Gründe in seine Erwägungen einbeziehen.