27.08.2018Fachbeitrag

Vergabe 916

OLG Koblenz: Konzession setzt Betriebsrisiko voraus

Übernimmt der Auftragnehmer kein wirtschaftliches Betriebsrisiko, liegt ein öffentlicher Auftrag und keine Konzession vor (OLG Koblenz, 10.07.2018, Verg 1/18).

Verzicht auf förmliches Vergabeverfahren

Der Auftraggeber führte ein Interessenbekundungsverfahren für Fischereipachtverträge aus. Der Pächter verpflichtete sich, öffentliche Einrichtungen (Ausgabestellen für Angelkarten) zu betreiben. Im Gegenzug standen dem Pächter die Betriebseinnahmen, die unstreitig die voraussichtlichen Ausgaben sicher überstiegen, zu. Der Auftraggeber verzichtete auf ein förmliches Vergabeverfahren, da der Schwellenwert für die Vergabe einer Dienstleistungskonzession nicht erreicht war.

Einnahmen übersteigen Ausgaben

Gegen den beabsichtigten Zuschlag wandte sich ein Wettbewerber mit einem Nachprüfungsantrag. Das OLG Koblenz entschied: Der Auftraggeber hätte ein förmliches Vergabeverfahren durchführen müssen, da ein schwellenwertüberschreitender Dienstleistungsauftrag und keine Konzession vorläge. Den Pächter treffe kein wirtschaftliches Betriebsrisiko, da die Einnahmen die Ausgaben in jedem Fall übersteigen.

Kein wirtschaftliches Risiko ohne Gefahr von Verlusten

Eine Konzession setze voraus, dass den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko treffe. Dies sei nicht der Fall, wenn ein Verlust des Pächters während der Vertragslaufzeit praktisch ausgeschlossen sei.

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