Vergabe 664
OLG München: Ausschreibung von Alternativ- oder Wahlpositionen nur im Ausnahmefall zulässig
Die Ausschreibung von Alternativ- oder Wahlpositionen ist ausnahmsweise zulässig, sofern ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers daran besteht, die zu beauftragende Leistung einstweilen offen zu halten (OLG München, 01.10.2015 – Verg 5/15).
Gefährdung der Verfahrenstransparenz
Alternativ- oder Wahlpositionen sind grundsätzlich unzulässig, da diese insbesondere die Transparenz des Vergabeverfahrens gefährden.
Ausnahme bei berechtigtem Interesse des Auftraggebers
Zulässig kann ein solches Vorgehen aber sein, wenn ein berechtigtes Interesse des Auftraggebers besteht, die zu beauftragende Leistung einstweilen offen zu halten. Dies ist etwa dann der Fall, wenn nur mit Hilfe der Ausschreibung und entsprechenden Wahlpositionen die Kosten für verschiedene Ausführungsvarianten ermittelt werden können (so bereits OLG Düsseldorf, 13.04.2011 – Verg 58/10).
Kein berechtigtes Interesse bei bloßer Markterkungsabsicht
Nicht ausreichend ist eine bloße Markterkundungsabsicht, wobei bei ordnungsgemäßer Vorbereitung des Vergabeverfahrens eine Festlegung auf eine der beiden Alternativen möglich und zumutbar gewesen wäre (so auch OLG Naumburg, 01.02.2008 – 1 U 99/07).
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