Vergabe 821
OLG München – Kein Nachbessern der Eignung nach Fristablauf
Verlangt der Auftraggeber, dass bestimmte Eignungsnachweise bei Angebotsabgabe vorgelegt werden müssen, darf er später eingereichte Nachweise bei der Eignungsprüfung nicht berücksichtigen (OLG München, 21.04.2017, Verg 2/17).
Zertifizierung bei Angebotsabgabe
Während es bei der Frage nach der Zuverlässigkeit bzw. dem Nichtvorliegen von Ausschlussgründen oder Selbstreinigungsmaßnahme auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Nachprüfungsverfahren ankommt, muss die Eignung (Fachkunde/Leistungsfähigkeit) bei Angebotsabgabe nachgewiesen sein.
Kein nachträglicher Qualifikationsnachweis
Durch die Selbstbindung des Auftraggebers in der Bekanntmachung, führe die Zulassung eines später eingereichten Eignungsnachweises zu einer Wettbewerbsverzerrung und verstoße gegen die Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung. Eine Ausschreibung richte sich nur an solche Bieter, die zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe über die notwendigen Zertifizierungen verfügen. Ein Bieter könne nicht nachträglich seine Eignung nachweisen, wenn er bei Angebotsabgabe und Eignungsprüfung nicht die notwendigen Qualifikationen besitze.
Neues Vergaberecht
Die Entscheidung erging zum neuen Recht und konkretisiert das noch junge Gesetz.
Download Volltext