Vergabe 704 und ÖPNV 070
OLG München: ÖPNV-Direktvergabe an eigene Gesellschaft zulässig
Kommunen können gemeinwirtschaftliche Personenbeförderungsaufträge ohne Ausschreibung an eigene Beteiligungsgesellschaften vergeben, wenn die In-house-Voraussetzungen vorliegen (OLG München, 31.03.2016 – Verg 14/15).
Ausnahmsweise Direktvergabe zulässig
Bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsleistungen steht dem Auftraggeber ein Wahlrecht zwischen Ausschreibung oder Direktvergabe an eine Inhouse-Gesellschaft zu (§ 8a Abs. 3 PBefG, Art. 5 Abs. 2 lit. b VO 1370/2007) zu, ohne dass vor einer Entscheidung ein ökonomischer Effizienzvergleich zu treffen wäre.
Dienstleistungskonzession und - Aufträge
Der für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen geltende Ausnahmetatbestand (Art 5 Abs. 2 VO 1370/2007) gilt nicht nur für Dienstleistungskonzessionen, sondern auch für Direktvergaben in Form von In-house-Aufträgen (so bereits OLG Rostock, 04.07.2012 – 17 Verg 3/12; OLG Düsseldorf, 02.03.2011 – VII Verg 48/10).
Tatsächliche Beschränkung auf Zuständigkeitsbereich zählt
Eine In-house-Vergabe ist bei entsprechender Kontrolle auch mit „Urenkel-Gesellschaften“ möglich. Für die Beschränkung auf den räumlichen Zuständigkeitsbereich (Art. 5 Abs. 2 lit. b VO 1370/2007) ist das tatsächliche Verhalten der Gesellschaft bedeutsam, nicht ihre satzungsmäßigen Möglichkeiten, auch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs tätig zu werden.
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