05.05.2014Fachbeitrag

Vergabe 509

OLG München: Verlagerung der Fabrikatsabfrage in Aufklärung zulässig

Der Auftraggeber kann darauf verzichten, bereits im Angebot Hersteller und Fabrikat abzufragen, kann diese Angaben jedoch dann als Konkretisierung im Rahmen der Aufklärung fordern (OLG München, 10.04.2014 – Verg 1/14).

Zulässige Forderung nach Konkretisierung

Das OLG München bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass der Auftraggeber die Abfrage von Hersteller, Typ und Fabrikat eines gelieferten Produkts in die Aufklärung verlagern kann. Damit wird der Abgleich zwischen den Vergabeunterlagen und den Angeboten möglich.

Produkt mittlerer Art und Güte

Enthalten die Vergabeunterlagen keine weiteren Anforderungen, muss das angebotene Produkt mittlere Art und Güte haben.

Konkretisierung ist verbindlich

Der Auftraggeber kann hierzu im Rahmen der Aufklärung eine Konkretisierung verlangen. Hat der Bieter Typ und Fabrikat im Rahmen der Aufklärung genannt, ist er daran gebunden. Ein anderes Produkt mittlerer Art und Güte genügt dann nicht mehr.

Auch bei einer produktneutralen Ausschreibung muss sich der Bieter vor Angebotslegung überlegen, welches Produkt er anbietet, und muss dieses im Rahmen der Aufklärung mit Produktdatenblättern benennen. Dies ist dann Grundlage der Wertung.

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