10.06.2015Fachbeitrag

Vergabe 630

OLG München zur Losvergabe

Schwierigkeiten, die typischerweise mit losweisen Ausschreibungen einhergehen, erlauben keinen Verzicht auf Fachlose (OLG München, 09.04.2015 – Verg 1/15). Bildung von Fachlosen setzt Anbietermarkt voraus

Fachlose werden gebildet, wenn sich für den Vergabegegenstand ein Markt gebildet hat, auf dem Anbieter solche Arbeiten als eigenständigen Auftrag übernehmen und die Arbeiten nicht untrennbar mit anderen verflochten sind (so z. B. OLG Düsseldorf, 11.07.2007 – VII-Verg 10/07).

Getrennte Betrachtung der Fachwerke

Ob Fachlose zu bilden sind, ist für jedes Fachgewerk gesondert zu bewerten.

Einheitliche Vergabe nur bei wirtschaftlichen oder technischen Gründen

Die einheitliche Auftragsvergabe trotz der Möglichkeit der Fachlosbildung ist nur bei Vorliegen wirtschaftlicher oder technischer Gründe gerechtfertigt, die über solche Schwierigkeiten hinausgehen, die typischerweise mit losweisen Ausschreibungen einhergehen.

Bauzeitverzögerung oder Synergieeffekt

Solche Gründe können bei wirtschaftlich nachteiligen, absehbaren Bauzeitverzögerungen oder erwartbaren Synergieeffekten bei ungestörtem Bauablauf gegeben sein.

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