Vergabe 660
OLG Nürnberg: Zuschlagskriterien im Unterschwellenbereich
Auftraggeber sind bei nationalen Vergaben nicht verpflichtet, ihre Zuschlagskriterien bekanntzumachen (OLG Nürnberg, 26.05.2015, 1 U 1430/14).
Bekanntmachung nicht erforderlich
Die Anforderungen an die Gestaltung eines europaweiten Vergabeverfahrens sind, so das OLG, nicht mit den Anforderungen im Unterschwellenbereich gleichzusetzen. Insbesondere käme keine analoge Anwendung des § 16 EG Abs. 7 VOB/A in Betracht, der vorschreibt, dass nur Wertungskriterien verwendet werden dürfen, die vorab bekannt gemacht worden sind. Es bestehe keine ungewollte
Regelungslücke.
Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Aspekte
Der Auftraggeber darf zudem nicht davon ausgehen, dass der Preis das einzige Zuschlagskriterium ist, wenn keine Zuschlagskriterien bekannt gemacht wurden. Nach § 16 Abs. 6 Nr. 3 VOB/A müsse der Auftraggeber immer auch technische und wirtschaftliche Aspekte bei der Wertung berücksichtigen. Der niedrigste Preis könne nur bei inhaltlich und qualitativ gleichen Angeboten ausschlaggebend sein.
Kritische Bewertung
Die Rechtsprechung des OLG Nürnberg ist im Hinblick auf den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz kritisch zu bewerten. Um evtl. Schadensersatzforderungen vorzubeugen, sollten Auftraggeber grundsätzlich ihre Zuschlagskriterien in der Auftragsbekanntmachung benennen.
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