Vergabe 1454
OLG Schleswig zu Aufhebung und Mehrfachangeboten
Ein Auftraggeber darf im Vergabeverfahren keine Mehrfachangebote berücksichtigen. Auch rechtswidrige Aufhebungen können Bestand haben (OLG Schleswig, 28.03.2024, 54 Verg 2/23).
Verstoß gegen Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz
Der öffentliche Auftraggeber verstößt gegen den Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz, wenn er mehrere nebeneinander abgegebene Angebote eines Bieters berücksichtigt.
Nur ein Angebot pro Bieter
Der Bieter selbst muss entscheiden, welches Angebot der Auftraggeber werten soll. Er darf dies nicht dem Auftraggeber überlassen. Wenn der Auftraggeber zwischen verschiedenen Angeboten eines Bieters auswählen dürfte, würde er damit Bieter, die nur ein Angebot abgaben, benachteiligen.
Rechtswidrige Aufhebung führt nicht zur Unwirksamkeit
Ist eine Aufhebung rechtswidrig, führt dies nicht automatisch zu deren Unwirksamkeit. Eine Aufhebung bleibt wirksam, wenn bei fortbestehendem Vergabewillen ein anerkennenswerter sachlicher Grund besteht.