03.02.2023Fachbeitrag

Vergabe 1348

OLG Schleswig zu Preisaufklärung und Wertung

Der Auftraggeber hat den Angebotspreis zu hinterfragen und aufzuklären, wenn der Preis 20 % oder mehr unter dem nächsthöheren Angebot liegt. Auch bei einer Abweichung von 10 % kann schon Aufklärung verlangt werden. (OLG Schleswig, 27.10.2022, 54 Verg 7/22).

Eigene Prüfung  

Der Auftraggeber muss im Vergabeverfahren selbst entscheiden, er darf sich aber den Vorschlag eines Beraters zu eigen machen.

Nachvollziehbare Begründung zur Wertung

Das Vergabeverfahren, insbesondere die Gründe für den Zuschlag sind zu dokumentieren, sodass nachvollziehbar ist, welche konkreten qualitativen Eigenschaften mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind.  

Erkennbarkeit für Bieter

Durchschnittliche, mit Vergabeverfahren vertraute Bieter müssen erkennen, wenn keine Losaufteilung und trotz hoher Inflation und drohender Lieferengpässe keine Preisgleitklausel vorliegt.

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