Vergabe 730
OLG Schleswig: Zur Auslegung von Produktangaben
Der Auftraggeber hat Produktangaben des Bieters wörtlich zu nehmen, wenn diese eindeutig sind (OLG Schleswig-Holstein, 11.05.2016, 54 Verg 3/15).
Es gilt das, was im Angebot steht!
Dies gilt auch dann, wenn das angebotene Produkt nicht den Anforderungen im Leistungsverzeichnis entspricht. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass der Bieter stets das vom Auftraggeber Nachgefragte anbieten will.
Auslegung dient nicht nachträglicher Korrektur
Der Auftraggeber muss also nicht davon ausgehen, dass die Produktangabe irrtümlich erfolgt ist, wenn das Produkt den Anforderungen nicht entspricht. Auch kann es nicht Aufgabe der Auslegung sein, Irrtümer beim Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses zu korrigieren.
Neues Vergaberecht
Im Anwendungsbereich des neuen Vergaberechts gilt nichts anderes. Weicht das Produkt von den Anforderungen des LV ab, so stellt dies eine nach § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A 2016 unzulässige Änderung an den Vergabeunterlagen dar, die gemäß § 16 EU VOB/A zum Ausschluss führt.