06.10.2015Fachbeitrag

Vergabe 657

OLG Stuttgart: Keine sofortige Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung

Gegen eine im einstweiligen Verfügungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangene Zwischenverfügung, ist eine sofortige Beschwerde nicht statthaft (OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2015, 10 W 31/15).

Zuschlagserteilung kann einstweilen untersagt werden

Gerichte haben im Rahmen des Primärrechtsschutzes im Unterschwellenbereich die Möglichkeit, Zwischenverfügungen zu erlassen und dadurch die Zuschlagserteilung bis zu ihrer endgültigen Entscheidung vorläufig zu untersagen.

Kein gesetzliches Zuschlagsverbot im Unterschwellenrechtsschutz

Dadurch kann die Schwäche des Primärrechtsschutzes im Unterschwellenbereich ausgeglichen werden, dass – anders als im Oberschwellenbereich – kein Zuschlagsverbot für die Dauer des Verfahrens besteht und der Auftraggeber durch die Erteilung des Zuschlags vollendete Tatsachen schaffen kann.

Einstweiliges Verfügungsverfahren bleibt in der ersten Instanz

Gegen eine solche Zwischenverfügung ist keine sofortige Beschwerde, sondern nur ein Widerspruch statthaft. Die Entscheidung über die einstweilige Verfügung bleibt somit der ersten Instanz zugeordnet und kann nicht durch die sofortige Beschwerde in die zweite Instanz gebracht werden.

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