Kommunalwirtschaft 120
OVG: Frauenförderung in NRW verfassungswidrig
Das OVG Münster hat entschieden, dass die derzeitige Frauenförderung in NRW nicht mit der Verfassung vereinbar ist (OVG Münster, 21.02.2017, 6 B 1109/16).
Bevorzugte Beförderung
In §19 Abs.6 LBG NRW ist für Beamte eine bevorzugte Beförderung von Frauen bei im Wesentlichen gleichen Qualifikationen vorgesehen.
Verstoß gegen Gebot der Bestenauslese
Die Beförderung lediglich vom Geschlecht abhängig zu machen, sei unzulässig. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Bestenauslese. Vielmehr müssen persönliche und berufsbezogene Kriterien ausschlaggebend sein, so der Senat.
Landesregierung hält an Norm fest
Das OVG Münster wies aber darauf hin, dass Frauenförderung unter dem Grundsatz der Bestenauslese durchaus möglich sei. Die Landesregierung ist dennoch von der Verfassungsmäßigkeit der Norm überzeugt und erstrebt nun eine Normenkontrolle durch das LVG.