Vergabe 1434
Pachtvertrag und Vergaberecht
Ein Pachtvertrag unterliegt dem Vergaberecht nur ausnahmsweise, wenn der öffentliche Auftraggeber zugleich beabsichtigt, eine Leistung zu beschaffen (OLG Rostock, 21.11.2023, 17 Verg 3/23).
Grundsatz: Kein Vergaberecht
Das Vergaberecht ist grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn die öffentliche Hand lediglich ein Grundstück verpachtet.
Beschaffungscharakter erforderlich
Ein öffentlicher Auftrag liegt erst vor, wenn sich der Vertragspartner neben der Pacht des Grundstücks zu Leistungen verpflichtet, die im wirtschaftlichen Interesse der öffentlichen Hand liegen. Entscheidend ist, zu welchem Zweck der Auftraggeber dem Vertragspartner das Grundstück überlässt. Beschaffungscharakter ist zu bejahen, wenn das öffentliche Interesse prägenden Charakter hinsichtlich des Gesamtvertrages aufweist.