30.01.2024Fachbeitrag

Vergabe 1434

Pachtvertrag und Vergaberecht

Ein Pachtvertrag unterliegt dem Vergaberecht nur ausnahmsweise, wenn der öffentliche Auftraggeber zugleich beabsichtigt, eine Leistung zu beschaffen (OLG Rostock, 21.11.2023, 17 Verg 3/23). 

Grundsatz: Kein Vergaberecht

Das Vergaberecht ist grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn die öffentliche Hand lediglich ein Grundstück verpachtet.

Beschaffungscharakter erforderlich 

Ein öffentlicher Auftrag liegt erst vor, wenn sich der Vertragspartner neben der Pacht des Grundstücks zu Leistungen verpflichtet, die im wirtschaftlichen Interesse der öffentlichen Hand liegen. Entscheidend ist, zu welchem Zweck der Auftraggeber dem Vertragspartner das Grundstück überlässt. Beschaffungscharakter ist zu bejahen, wenn das öffentliche Interesse prägenden Charakter hinsichtlich des Gesamtvertrages aufweist.  

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