19.02.2018Fachbeitrag

Vergabe 876

Parallele Angebote aus dem Konzern im Einzelfall zulässig

Nur nach Einzelfallprüfung dürfen Auftraggeber Angebote, die von verbundenen Unternehmen parallel abgegeben werden, wegen unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung ausschließen (EuGH, 08.02.2018, Rs. C-144/17).

Vermutung der gegenseitigen Einfluss-nahme muss widerlegbar sein

Ein automatischer Ausschluss von Angeboten konzernverbundener Unternehmen im selben Vergabeverfahren wider-spricht dem EU-Recht, so der EuGH. Aus Verhältnismäßig-keitsgründen muss der öffentliche Auftraggeber immer im Einzelfall prüfen, ob die Verbindung der Bieter die Angebotsinhalte konkret beeinflusst hat.

Gleiche Unterschrift verstößt nicht zwangsläufig gegen Geheimwettbewerb

Selbst die Unterzeichnung der Angebote durch ein und die-selbe Person rechtfertigt keinen automatischen Ausschluss beider Angebote, wenn die Unternehmen darlegen können, dass die Angebote unabhängig voneinander erstellt und abgegeben wurden. In dem entschiedenen Fall hatte EU-Recht dazu geführt, dass Konzerne der Versicherungsbranche über einen Generalvertreter pro Mitgliedstaat handeln mussten, der die Angebote zeichnete, ohne auf den in den Einzelunternehmen erstellten Angebotsinhalt Einfluss zu nehmen.

Strenge Anforderungen auch nach deutscher Rechtsprechung

Strenge Anforderungen an die Annahme einer wettbewerbsbeschränkenden Absprache stellt auch die deutsche Rechtsprechung, vgl. dazu PSA Nr. 877 zu OLG Düsseldorf, 17.01.2018, VII Verg 39/17.

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