Vergabe 1091
Pflicht zur produktneutralen Ausschreibung
Das Beschaffungsermessen des Auftraggebers wird durch den Grundsatz der produktneutralen Ausschreibung begrenzt. Entscheidend für zulässige Produkt-vorgaben sind sachliche Gründe (OLG München, 26.03.2020, Verg 22/19).
Verdeckte Produktvorgabe
Der Auftraggeber machte im Leistungsverzeichnis technische Vorgaben, die nur von dem Produkt eines einzigen Anbieters zu erfüllen waren. Der Bieter erhob den Vorwurf einer verdeckten Produktvorgabe und legte eine Aufstellung von insgesamt 41 Vergleichsprodukten vor. Der Auftraggeber zog sich darauf zurück, dass die Liste nicht den gesamten europäischen Markt abbilde.
Nach dem OLG München enthielt die Leistungsbeschreibung des Auftraggebers ungerechtfertigte produktbezogene Vorgaben.
Sachlicher Grund
Der Nachweis einer verdeckten Produktvorgabe ergebe sich aus der Liste des Bieters, dem kein substantierter Vortrag des Auftraggebers entgegenstehe. Produktbezogene Vorgaben wie die des Auftraggebers seien nur zulässig, wenn der Auftragsgegenstand diese sachlich rechtfertige und der Auftraggeber dafür nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe angebe.