Vergabe 1368 und Energie 111
Präklusion nur bei unmissverständlicher und deutlicher Aufforderung zur Rüge
Eine Rügepräklusion erfordert im Rahmen des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) zuvor eine eindeutige und unmissverständliche Aufforderung zur Rüge an den Bieter (OLG Brandenburg, 30.08.2022, 17 U 1/21 Kart).
Grund: Gemeinde hat Wahlrecht über geltende Fristen
Nach der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 23 EnWG, gilt die Rügefrist von 15 Tagen nur für Verfahren, bei denen die Auswahlkriterien samt Gewichtung bekannt gemacht und die Aufforderung zur Rüge dem Bieter bis zum 3. Februar 2017 zugegangen ist. Zu einem früheren Zeitpunkt gelten andere Fristen. Die Gemeinde hat es dadurch in der Hand, welches Fristenregime für das konkrete Verfahren gilt, und muss dieses mit der gebotenen Deutlichkeit in Gang setzen.
Aufforderung zur Rüge nicht eindeutig und unmissverständlich
Vorliegend hatte die Gemeinde die Auswahlkriterien zwar vor dem 03.02.2017 veröffentlicht, den klagenden Bieter jedoch nicht unmissverständlich und deutlich genug zur Rüge aufgefordert. Auf eine Präklusion konnte sich die Gemeinde nicht berufen.
Erhebliche Folgen für Rechtsschutzmöglichkeiten
Insbesondere reicht es wegen der erheblichen Folgen für den Rechtsschutz nicht aus, allein über die Rügeobliegenheit oder das Akteneinsichtsrecht zu informieren bzw. auf die einschlägigen Normen des EnWG zu verweisen. Auch der übereinstimmende Wille zur Geltung eines Fristenregimes genügt nicht.