Vergabe 1223
„Preferred Bidder“-Entscheidung: Nachprüfung trotz Ankündigung in den Vergabeunterlagen zulässig
Der Bieter ist mit einer Rüge gegen eine sog. „preferred bidder“-Entscheidung nicht präkludiert, auch wenn der Auftraggeber diese bereits in den Vergabeunterlagen transparent angekündigt und der Bieter diese Vorgabe nicht beanstandet hat (OLG Rostock, 30.09.2021, 17 Verg 3/21).
Keine Rüge der transparenten Vergabeunterlage
Die Vergabestelle hatte sich in den Vergabeunterlagen vorbehalten, nur mit dem Bestbieter zu verhandeln Der Antragssteller rügte diese Vorgabe der Vergabeunterlagen nicht. Der Bestbieter erhielt den Zuschlag.
„Preferred Bidder“-Entscheidugn ist eigenständiger Vergabeverstoß
Das OLG Rostock hielt den Nachprüfungsantrag gegen die „preferred bidder-Entscheidung“ trotz der fehlenden Rüge für zulässig. Zwar umfasse die Rügepräklusion in der Regel auch Folgefehler. Die Verhandlungen mit dem Bestbieter seien jedoch
kein reiner Folgefehler. Sie stellten sich auch bei isolierter Betrachtung als Verstoß gegen das Vergaberecht dar. Die unterlassene Rüge des Antragstellers legitimiere nicht den späteren, neuen Vergabeverstoß.
Kein Schaden bei unveränderter Wertungsreihenfolge
Der Nachprüfungsantrag blieb allerdings erfolglos, weil der Vergaberechtsverstoß der Antragstellerin keinen Schaden verursachte. Ein Schaden läge vor, wenn die Verhandlungen mit dem Bestbieter zu einer anderen Wertungsreihenfolge führen
könnten. Dies sei hier ausgeschlossen gewesen.