Vergabe 601
Preis als einziges Zuschlagskriterium
Öffentliche Auftraggeber dürfen den Preis als ausschließliches Zuschlagskriterium bestimmen, wenn andere Kriterien nicht geeignet oder erforderlich sind (OLG Düsseldorf, 24.09.2014, VII Verg 17/14).
Hinreichend definierte Leistungsbeschreibung nötig
Kann der Auftraggeber die gesamte Leistung abschließend und konkret in der Leistungsbeschreibung definieren, ist der Preis als alleiniges Zuschlagskriterium zulässig.
Andere Kriterien machen in diesem Fall keinen Sinn. Denn der öffentliche Auftraggeber kann bei festen Vorgaben (z.B. im Arzneimittelbereich) die Angebote gar nicht anhand anderer Kriterien unterscheiden bzw. besser oder schlechter bewerten.
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