Vergabe 1192
Preisaufklärung unterhalb der Aufgreifschwelle zulässig
Auftraggeber dürfen Angebotspreise aufklären, auch wenn diese die Aufgreifschwelle nicht unterschreiten. Schon mit der ersten Preisaufklärung dürfen Auftraggeber von Bietern Erklärungen zu Einzelpositionen verlangen (OLG Düsseldorf, 19.05.2021, Verg 13/21).
Preisaufklärung bei konkretem Anlass
Auftraggeber müssen Angebotspreise aufklären, wenn der Abstand zwischen dem günstigsten Angebot und sonstigen Angeboten mindestens 10 Prozent beträgt (Aufgreifschwelle). Das OLG Düsseldorf entschied, dass Auftraggeber Preise aber auch dann aufklären dürfen, wenn der Preisabstand die Aufgreifschwelle nicht überschreitet. Unabhängig von der Aufgreifschwelle dürfen sie Preise aufklären, wenn das Angebot konkreten Anlass dazu bietet. Auftraggeber dürfen sich nicht willkürlich für eine Aufklärung entscheiden.
Erklärungen zu Einzelpositionen bei Preisaufklärung
Das Gericht entschied außerdem, dass Auftraggeber schon im Rahmen der Preisaufklärung von Bietern Erklärungen zu Einzelpositionen verlangen dürfen. Sie dürfen normalerweise aufeinanderfolgende Verfahrensschritte verbinden, wenn dies zur Beschleunigung des Verfahrens im Einzelfall sinnvoll erscheint.