Vergabe 1474
Preisermittlungsgrundlage muss transparent sein
Ein Auftraggeber verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn er nicht eindeutig vorgibt, auf welcher Grundlage der Bieter den Preis ermitteln soll (OLG Düsseldorf, 22.08.2022, Verg 58/21).
Maßstab: Fachkundiger Bieter
Ob die Vergabeunterlagen eindeutig sind, ist durch Auslegung zu ermitteln. Abzustellen ist auf den fachkundigen, mit der Leistung vertrauten Bieter. Wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben, sind die Unterlagen nicht eindeutig.
Eindeutige Kalkulationsgrundlage
Ein Auftraggeber muss daher die wesentlichen Umstände für die Preisermittlung vorgeben. Der Bieter muss eindeutig erkennen können, wie er den Stundensatz berechnen soll.
Erkennbarkeit erforderlich
Das ist nicht der Fall, wenn sich der tarifliche Mindestlohn während der Vertragslaufzeit zweimal erhöht und der Auftraggeber nicht darauf hinweist, dass der jeweils aktuelle Tariflohn maßgeblich ist. Der verständige Bieter kann dann nicht erkennen, welchen Tariflohn er der Kalkulation zugrunde legen soll.