22.03.2021Fachbeitrag

Vergabe 1158

Preisprüfung: Auftraggeber haben Spielraum

Öffentliche Auftraggeber haben einen weiten Spielraum wenn es darum geht, eine Preisprüfung einzuleiten. Nachprüfungsinstanzen dürfen nur kontrollieren, ob der Auftraggeber sich nachvollziehbar und willkürfrei für die Prüfung entschieden hat (OLG Naumburg, 30.03.2020, 7 Verg 1/20).

Informationsbedürfnis entscheidend

Eine Preisprüfung nach § 60 Abs. 1 und 2 GWB ist nach Ansicht des OLG Naumburg zulässig, wenn der Auftraggeber ein erhebliches Informationsbedürfnis zum Angebotspreis hat und die benötigten Informationen am einfachsten erhalten kann, indem der Bieter weitere Angaben macht.  

Nachvollziehbar begründen!

Anknüpfungspunkt für die Entscheidung des Auftraggebers muss nicht zwingend der angebotene Gesamtpreis sein. Dessen prozentuale Abweichung vom nächstgünstigeren Angebot oder von der Kostenschätzung des Auftraggebers ist zwar ein bewährtes Aufgreifkriterium. Entscheidend ist aber allein, dass der Auftraggeber eine Preisprüfung nicht willkürlich einleitet, sondern nachvollziehbar begründen kann.

Ungewöhnlich günstiger Einzelposten

Im entschiedenen Fall war das zu prüfende Angebot zwar nur 10 % günstiger als das zweitgünstigste, dieser Unterschied ergab sich aber aus einem einzigen Posten des Angebots. Bezogen auf diesen Posten betrug der Preisabstand 80 %. Der Auftraggeber hatte dazu vom Bieter Aufklärung gefordert und den Zuschlag letztlich wegen unzureichender Angaben abgelehnt.

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