17.11.2016Fachbeitrag

Vergabe 772

Private als öffentliche Auftraggeber? Nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen!

Ein Unternehmen wird nicht allein deshalb zum öffentlichen Auftraggeber, weil es öffentliche Dienstleistungen vergibt. Das gilt auch dann, wenn ihm diese zuvor von einem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden sind (OLG Celle, 13.10.2016, 13 Verg 6/16).

Unterbeauftragung vergaberechtsfrei

Eine Werkstatt für Menschen mit Behinderungen vergab Fahrdienstleistungen. Sie forderte mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe auf. Auf ein förmliches Vergabeverfahren wurde verzichtet. Ein unterlegener Bieter hielt das für unzulässig. Argument: Als Auftragnehmerin des Landes sei die private gGmbH selbst öffentlicher Auftraggeber.

§ 99 GWB 2016 regelt öffentliche Auftraggebereigenschaft abschließend

Das OLG widersprach. Die Werkstatt werde nicht allein deshalb zum öffentlichen Auftraggeber, weil sie ihrerseits mit öffentlichen Sozialleistungen beauftragt worden sei. Es fehle an den Voraussetzungen von § 99 GWB 2016. Zwar bestünden ihre Einkünfte überwiegend aus öffentlichen Zahlungen. Bei diesen handele es sich jedoch um Entgelt für die übertragenen Sozialleistungen, nicht um öffentliche Finanzierung.

Keine Divergenzvorlage beim BGH

Das OLG Celle widerspricht damit dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 15.07.2015 – Verg 11/15). Gleichwohl verzichtete es auf eine Vorlage beim BGH. Grund: Im Düsseldorfer Verfahren kam es auf die Auftraggebereigenschaft nicht an.

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