Vergabe 1154
Privatrechtliche Vereine als öffentliche Auftraggeber
Privatrechtlich organisierte Vereine können Einrichtungen des öffentlichen Rechts im Sinne des EU-Vergaberechts sein, wenn sie im Allgemeininteresse liegende Aufgaben erfüllen. Die öffentliche Hand übt die Aufsicht über die Leitung solcher Einrichtungen aus, wenn sie die Auftragsvergabe faktisch beeinflussen kann (EuGH, 03.02.2021, C-155/19 und C-156/19).
Unerheblichkeit der Rechtsform
Der EuGH entschied in zwei verbundenen Verfahren auf Vorlage des italienischen Staatsrates (Consiglio di Stato), dass Einrichtungen unabhängig von ihrer Rechtsform öffentliche Auftraggeber sein können. Entscheidend ist, ob eine Einrichtung im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art erfüllt. Sind einem privatrechtlichen Verein solche Aufgaben zugewiesen, kommt es nicht darauf an, ob er daneben auch ohne öffentlichen Charakter tätig ist. Das gilt selbst dann, wenn er schwerpunktmäßig nicht öffentlich tätig ist und er diese Tätigkeiten durch Eigenmittel finanziert.
Aufsicht durch öffentliche Hand
Der EuGH entschied außerdem darüber, wann die öffentliche Hand im vergaberechtlichen Sinn die Aufsicht über die Leitung einer Einrichtung ausübt. Auf Basis einer Gesamtwürdigung ihrer Befugnisse ist zu ermitteln, ob die öffentliche Hand die Auftragsvergabe aktiv beeinflussen kann. Dafür reicht nicht aus, wenn sie lediglich die Rechtmäßigkeit des Handelns kontrollieren oder allgemeine Organisationsvorgaben erlassen kann.