23.01.2017Fachbeitrag

Vergabe 788

Produktneutralität: Ausschluss eines Produkts bestimmter Herkunft möglich

Ein Auftraggeber darf ein Produkt bestimmer Herkunft ausschließen – sofern durch schwerwiegende Gründe gerechtfertigt (OLG Celle, 10.11.2016, 13 Verg 7/16).

Ausschluss von Streusalz bestimmter Herkunft

Ein Auftraggeber schrieb im offenen Verfahren einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Streusalz für den Winterdienst aus. In der Leistungsbeschreibung wurde Streusalz aus einer bestimmten Gewinnungsstätte ausgeschlossen, weil es in der Vergangenheit zu massiven Problemen (u. a. durch Verklumpungen) gekommen war. Ein Anbieter wehrte sich – ohne Erfolg.

Kein Verstoß gegen Produktneutralität bei schwerwiegenden Gründen

Das OLG verneinte einen Verstoß gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung. Denn der Auftraggeber habe nachvollziehbare und objektiv schwerwiegende Gründe für den Ausschluss vorgebracht.

Kriterien für den Ausschluss eines bestimmten Produkts

Schwere Probleme in der Vergangenheit und erhebliches Risikopotenzial für die Zukunft genügten dem Gericht. Es stellte zudem darauf ab, dass wissenschaftlich belegte Kriterien, die eine produktneutralere Beschreibung erlaubt hätten, nicht existierten.

Das neue Vergabrecht regelt die Produktneutralität – inhaltlich unverändert – in § 31 Abs. 6 VgV.

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