Vergabe 956
Prüfungspflicht bei ungewöhnlich niedrigen Angeboten
Die Erklärung eines Wirtschaftsprüfers genügt, um auszuschließen, dass ein ungewöhnlich niedriges Angebot unauskömmlich ist (OLG Düsseldorf, 11.07.2018, Verg 19/18).
Nachweis der Auskömmlichkeit des Angebots
Der Bestbieter gab ein ungewöhnlich niedriges Angebot ab, woraufhin der öffentliche Auftraggeber ihn aufforderte, die Auskömmlichkeit nachzuweisen. Hierzu reichte der Bieter eine Stellungnahme seines Wirtschaftsprüfers ein. Der öffentliche Auftraggeber bestätigte, dass das Angebot des Bieters auskömmlich sei ohne die Angaben des Wirtschaftsprüfers methodenkritisch zu analysieren und beabsichtigte, ihm den Zuschlag zu erteilen. Hiergegen wehrte sich ein Wettbewerber. Der öffentliche Auftraggeber müsse die Angaben des Wirtschaftsprüfers detailliert überprüfen.
Keine Prüfung der Wirtschaftsprüferangaben
Das OLG Düsseldorf entschied, dass sich der öffentliche Auftraggeber auf die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers verlassen dürfe. Eine methodenkritische Analyse sei ihm nicht zuzumuten. Je inhaltsärmer die Wirtschaftsprüferangaben jedoch seien, umso mehr müssten weitere Anhaltspunkte für die Auskömmlichkeit hinzutreten.