Vergabe 823
Rahmenvereinbarungen: Kalkulationsrisiken beim Bieter – auch bei Hilfsmitteln
Rahmenvereinbarungen sind aufgrund des nicht feststehenden Leistungsvolumens erhebliche Kalkulationsrisiken eigen, die – soweit zumutbar – typischerweise der Bieter tragen muss. Zumutbar ist eine Kalkulation zu Versorgung mit Hilfsmitteln auch dann, wenn der Einzelabruf von der Wahl der Versicherten abhängt (OLG Düsseldorf, 02.11.2016, VII-Verg 27/16).
Zulässige Risikoübertragung auf die Bieter bei Rahmenvereinbarungen
Nach dem Wegfall des Verbots ungewöhnlicher Wagnisse sind Ausschreibungsbedingungen am Maßstab der Zumutbarkeit zu messen. Ausschreibungsbedingungen sind zumutbar, wenn der Bieter gewisse typische Preis- und Kalkulationsrisiken tragen soll. Die Zumutbarkeits-schwelle erhöht sich bei einer Rahmenvereinbarung zulasten des Bieters. Rahmenvereinbarungen wohnen typischerweise erhebliche Kalkulationsrisiken inne.
Einzelabrufe gemäß freiem Versichertenwahlrecht sind zumutbar
Die vorstehenden Grundsätze erlauben, die Hilfsmittelversorgung mit einer Mehrparteien-Rahmenvereinbarung nach § 127 Abs. 1 S. 1 SGB V auszuschreiben. Dies gilt nach der Entscheidung des Senats auch dann, wenn jeder Versicherte ein Wahlrecht hinsichtlich des Leistungserbringers, des Produkts und der Frage hat, ob er beraten werden möchte. Die aus dieser Wahlfreiheit hervorgehende Unsicherheit der Bieter, in welchem Umfang sie beim Abruf der Einzelleistungen zum Zuge kommen, ist zumutbar.