Vergabe 1316
Rechtsweg bei Vorliegen einer Bereichsausnahme
Der Rechtsweg zu den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen ist nicht eröffnet, wenn eine Bereichsausnahme vorliegt. Der Vergabesenat darf die Rechtssache an das zuständige erstinstanzliche Gericht verweisen (OLG Sachsen-Anhalt, 30.03.2022, 7 Verg 2/22).
Sachverhalt
Die Auftraggeberin schrieb öffentlich zwei Genehmigungen für die Leistungserbringung im bodengebundenen Rettungsdienst aus. Dazu führte sie ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren aufgrund der Bereichsausnahme für Verträge über Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr durch. Die Antragstellerin rügte verschiedene Verstöße vor den vergaberechtlichen Nachprüfungsinstanzen.
Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 RettDG LSA
Der Rechtsweg zu den Vergabekammern ist nicht eröffnet. Denn sofern sich ein Auftraggeber mit seinem Auswahlverfahren ausschließlich an gemeinnützige Organisationen und Vereinigungen richtet, liegen die Voraussetzungen der Bereichsausnahme vor. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Auftraggeber wirksam ausschließt, dass der Auftrag an eine Organisation oder Vereinigung mit Gewinnerzielungsabsicht vergeben wird.
Verweisung an zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs
Legt der Auftragnehmer vergaberechtliche Rechtsbehelfe ein, darf der unzuständige Vergabesenat die Rechtssache an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht verweisen.