12.06.2023Fachbeitrag

Vergabe 1378

Rechtswidrige Wertungsvorgaben dürfen im Verfahren korrigiert werden

Der Auftraggeber muss Angebote erneut werten, wenn die erste Wertung rechtswidrig ist. Er darf die Bewertungsmethode auch nach Vorliegen der Angebote festlegen (KG Berlin, 27.06.2022, Verg 4/22).

Klare Wertungsvorgaben nötig

Der Auftraggeber wertete die Angebote in einem fünfköpfigen Gremium. Er traf jedoch keine klaren Vorgaben zu der Arbeitsweise des Gremiums, der Gesamtwertung oder dem Umgang mit stark abweichenden Einzelwertungen. Auf die Rüge eines Bieters hin hob der Auftraggeber den Zuschlag auf und legte neue Wertungsvorgaben fest. Der bezuschlagte Antragsteller wandte sich gegen dieses Vorgehen und beantragte, an der Wertung festzuhalten. Der Auftraggeber dürfe die Wertungsvorgaben nicht neu festlegen, nachdem er die Angebote geöffnet habe.

Wertungsvorgaben können auch nachträglich bestimmt werden

Das KG Berlin entschied, der Auftraggeber habe das Vergabeverfahren nicht transparent durchgeführt und die Bieter ungleich behandelt. Er müsse in einem solchen Fall die Angebote mit neuen Vorgaben erneut werten.

Transparenz schützt vor Aufhebung

Der Auftraggeber sei jedoch ausnahmsweise nicht gezwungen, das Verfahren ingesamt aufzuheben, wenn er die Angebote mit hinreichend transparenten, willkürfreien und vor der Wertung zu dokumentierenden Vorgaben im Einklang mit den Vergabeunterlagen erneut werten kann.

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