Vergabe 1090
Rettungsdienst: Auswahl darf auf Gemeinnützige beschränkt werden
Wenn es das jeweilige Landesrecht zulässt, darf der Auftraggeber gewerbliche Unternehmen von der Vergabe von Rettungsdienstleistungen ausschließen, um die Auswahl nur zwischen gemeinnützigen Organisationen zur treffen (OLG Hamburg, 16.04.2020, 1 Verg 2/20).
Bereichsausnahme
Beschränkt der Auftraggeber die Vergabe auf gemeinnützige Organisationen, dann greift nach dem Grundsatz-Urteil des EuGH (Urteil vom 21.03.2019, C-465/17, vgl. PSA 974) die Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB. In diesem Fall ist das Vergaberecht nicht anwendbar.
Landes-Rettungsgesetze maßgeblich
Ob der Ausschluss gewerblicher Rettungsdienstleister und die Beschränkung auf gemeinnützige Organisationen zulässig ist, hängt vom jeweiligen Landesrecht ab.
Obwohl in Hamburg auch private Dienstleister zugelassen werden dürfen, enthält das Hamburgische Rettungs-dienstgesetz in § 14 Abs. 1 Satz 2 explizit die Möglichkeit, den Wettbewerb auf gemeinnützigen Organisationen zu beschränken. Hierin erkannte das OLG Hamburg den entscheidenden Unterschied zur Rechtslage in Niedersachsen (vgl. OLG Celle vom 25.06.2019, PSA 1016) und Bayern (vgl. OLG München vom 21.10.2019, PSA 1046). Deren Rettungsdienstgesetze sehen stattdessen einen Gleichrang gemeinnütziger und gewerblicher Anbieter vor, über den sich der Auftraggeber nicht hinwegsetzen darf.