Vergabe 764
Rückforderung von EU-Fördermitteln
Auch ein Verstoß gegen nationales Vergaberecht kann dazu führen, dass EU-Fördermittel zurückzuzahlen sind (EuGH, 26.05.2016, C-260/14 und C-261/14).
Vergabe von Unterschwellenaufträgen
Das zuständige Ministerium gewährte den Fördermittelempfängern EU-Zuschüsse zur Modernisierung eines Schulzentrums. Nach dem Finanzierungsvertrag bestand keine ausdrückliche Pflicht für die Empfänger, das Vergaberecht anzuwenden. Sie vergaben nach Erhalt der EU-Mittel öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte.
Verstöße gegen nationales Vergaberecht
Bei der Auftragsvergabe verstießen sie nach Ansicht des Ministeriums gegen nationales Vergaberecht. Das Ministerium verpflichtete die Empfänger, die EU-Zuschüsse teilweise zurückzuzahlen. Das mit dem Streit befasste nationale Gericht legte dem EuGH die Frage vor, wann eine Unregelmäßigkeit anzunehmen sei, die zur Rückforderung von EU-Fördermitteln berechtige.
Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der EU entscheidend
Der EuGH entschied, dass der Verstoß gegen nationale Vergabevorschriften zur Rückforderung durch die zuständigen Behörden berechtige. Entscheidend sei, dass die nationalen Rechtsvorschriften dazu beitragen, die finanziellen Interessen der Europäischen Union zu schützen.