23.04.2015Fachbeitrag

Beihilfe Fördermittel 045

Rückforderung von Zuwendungen bei Vergabefehler

Die fehlerhafte Wahl der Vergabeart ist ein schwerer Vergaberechtsverstoß, der den Widerruf eines Zuwendungsbescheids rechtfertigt (VGH Bayern, 09.02.2015 – 4 B 12.2326).

Schwerer Vergaberechtsverstoß

Ein Zuwendungsbescheid, der den Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Vergabegrundsätze einzuhalten, darf nach ständiger Rechtsprechung widerrufen werden, wenn der Zuwendungsempfänger in schwerwiegender Weise gegen das Vergaberecht verstößt. Ein solcher schwerer Verstoß ist gegeben, wenn der Zuwendungsempfänger eine Leistung direkt vergibt, ohne dass die vergaberechtlichen Voraussetzungen vorliegen, so der VGH unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht.

Das der zuständigen Behörde zustehende Widerrufsermessen sei in diesem Fall stark eingeschränkt.

Rückforderung lange möglich

Mit dem Widerruf ist regelmäßig auch eine Rückforderung der gewährten Zuwendung verbunden. Dies ist bis zu einem Jahr ab Kenntnis aller maßgeblichen Umstände möglich.

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