ÖPNV 119
Rückwirkende kartellrechtliche Kontrolle von Trassenentgelten
Eisenbahnunternehmen dürfen gegen das Missbrauchsverbot des Art. 102 AEUV verstoßende Trassenentgelte rückwirkend zurückfordern (OLG Dresden, 18.01.2021, U 8/15 Kart).
Ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen forderte mit Erfolg von der DB Netz die Rückzahlung von Entgeltaufschlägen, die auf Regionalfaktoren beruhen.
Missbrauch von Marktherrschaft durch unterschiedliche Preise der DB Netz
Das OLG Dresden führt aus: Die DB Netz nutzt ihre aus dem Unterhalt von 87,5 % des deutschen Schienennetzes entspringende Marktherrschaft missbräuchlich aus, wenn sie bei gleicher Trassenkategorie grundlos unterschiedliche Preise verlangt.
Angleich an die Rechtsprechung des BGH und EuGH
Damit gleicht das OLG Dresden seine Rechtsprechung an die Linie des BGH und EuGH an. Beide entschieden, dass die Kontrolle von Trassenentgelten am Maßstab der individuellen Vertragsgerechtigkeit nach § 315 BGB nicht im Einklang mit dem Unionsrecht steht. Jedoch schützt das Kartellrecht davor, dass machtmissbrauchende unternehmerische Freiräume Grund für überhöhte Trassenentgelte sind.