05.07.2021Fachbeitrag

Vergabe 1180

Rüge nach Nachprüfungsantrag Zulässig

Das Gebot effektiven Rechtsschutzes lässt im Einzelfall eine Rüge nach dem Nachprüfungsantrag zu (OLG Karlsruhe, 15.01.2021, 15 Verg 11/20).

Das OLG Karlsruhe erklärte einen Nachprüfungsantrag für zulässig, obwohl die Rüge – zwar innerhalb der Frist von 10 Tagen – aber etwa 30 Minuten später beim Auftraggeber einging als der Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.

Keine Wartefrist zwischen Rüge und Auftrag

Dem Gesetz und insbesondere § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB lässt sich nicht entnehmen, dass nach der Rüge eine Wartefrist bis zum Nachprüfungsantrag eingehalten werden muss.

Gebot effektiven Rechtsschutzes überwiegt, wenn Zuschlag droht

Der Zweck der Rüge, dem Auftraggeber die Möglichkeit zu geben, selbst einen gerügten Vergaberechtsverstoß auszuräumen, muss im Einzelfall hinter dem Gebot effektiven Rechtschutzes zurücktreten. An dem Erfordernis einer dem Nachprüfungsantrag vorgelagerten Rüge kann nicht festgehalten werden, wenn der Antragsteller von dem Vergabefehler so spät erfährt, dass zu befürchten ist, er könne seine Rechte infolge des bevorstehenden Zuschlags nicht mehr geltend machen.

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