Vergabe 1477
Rügen, Rahmenverträge und unzumutbare Wagnisse
OLG Düsseldorf, 28.09.2022, Verg 2/22
In einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung aus 2022 konkretisiert das OLG Düsseldorf die Anforderungen an die Erkennbarkeit von Vergabeverstößen als Rüge-Voraussetzung, die Bekanntmachung der Höchstwerte für Rahmenvereinbarungen und für Vertragsklauseln mit ungewöhnlichen Wagnissen.
Rechtsverstöße müssen „ins Auge fallen“
Der Senat bleibt zur Rügepflicht bei seiner Rechtsprechung: Die Tatsachen und die Rechtliche Beurteilung müssen ohne besonderen Rechtsrat auf einen Vergabeverstoß hindeuten. Nur dann ist ein Verstoß erkennbar und löst die Rügeobliegenheit aus.
Höchstwert zwingend
Auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 17.06.2021 hält auch das OLG Düsseldorf die Angabe eines Höchstwertes in Rahmenverträgen für erforderlich. Das in Aussicht genommene geschätze Auftragsvolumen der zu leistenden Dienste reicht nicht aus. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Transparenz im Vergabeverfahren.
Kein Zivilrecht im Nachprüfungsverfahren
Im Nachprüfungsverfahren wird die zivilrechtliche Wirksamkeit von Vertragsklauseln nicht geprüft, es sei denn, sie bürden dem Auftragnehmer ein ungewöhnliches Wagnis auf. Aber nicht jedes Risiko führt zu einem unzulässigen Wagnis. Kalkulatorische Risiken sind zulässig. Das gilt im konkreten Fall auch für Energiekosten bei einem 3-Jahres-Vertrag mit 5-maliger Verlängerungsoption der Auftraggeber.