Vergabe 1366 und Energie 110
Rügepflicht bei EnWG-Vergabe
Ein Unternehmen muss mögliche Rechtsverstöße aufgrund von künftig geltendem Recht bei der EnWG-Vergabe nicht rügen. Künftige Rechtsverstöße sind nicht „erkennbar“, solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist (OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart).
Keine Rügepflicht bei potentiellen Rechtsverletzungen durch künftige Gesetze
Das OLG Karlsruhe entschied, ein Unternehmen handele nicht nachlässig, wenn es einen potentiellen künftigen Rechtsverstoß nicht rüge. Unterlasse ein Unternehmen diese Rüge, sei es daher nicht für künftige Rügen ausgeschlossen.
Treibhausgasneutralität galt auch vor Gesetzesänderung
Zugleich stellte das OLG Karlsruhe fest, eine Ergänzung der Ziele des EnWG um das Merkmal „treibhausgasneutral“ ändere die Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Gemeinde nicht. Die Anforderung der Treibhausgasneutralität sei bereits vor der Gesetzesänderung von den Gemeinden bei der Auswahl der Unternehmen zu berücksichtigen gewesen.