23.03.2023Fachbeitrag

Vergabe 1366 und Energie 110

Rügepflicht bei EnWG-Vergabe

Ein Unternehmen muss mögliche Rechtsverstöße aufgrund von künftig geltendem Recht bei der EnWG-Vergabe nicht rügen. Künftige Rechtsverstöße sind nicht „erkennbar“, solange das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist  (OLG Karlsruhe, 22.02.2023 – 6 U 381/22 Kart).

Keine Rügepflicht bei potentiellen Rechtsverletzungen durch künftige Gesetze

Das OLG Karlsruhe entschied, ein Unternehmen handele nicht nachlässig, wenn es einen potentiellen künftigen Rechtsverstoß nicht rüge. Unterlasse ein Unternehmen diese Rüge, sei es daher nicht für künftige Rügen ausgeschlossen.

Treibhausgasneutralität galt auch vor Gesetzesänderung

Zugleich stellte das OLG Karlsruhe fest, eine Ergänzung der Ziele des EnWG um das Merkmal „treibhausgasneutral“ ändere die Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Gemeinde nicht. Die Anforderung der Treibhausgasneutralität sei bereits vor der Gesetzesänderung von den Gemeinden bei der Auswahl der Unternehmen zu berücksichtigen gewesen.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.