Vergabe 1262 und Energie 100
Rügepräklusion bei Konzessionsvergabe
Bei der Konzessionsvergabe nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) können Rechtsverletzungen, die bereits in einer vorangegangenen Verfahrensstufe erkennbar waren, nicht in einem späteren Abschnitt des Verfahrens gerügt werden (OLG Karlsruhe, 22.12.2021, 6 U 177/21 Kart).
Zeitlich gestufte Rügeobliegenheit
Das EnWG sieht eine zeitlich gestufte Rügeobliegenheit vor, um Ausschreibungsverfahren zu beschleunigen. Ein beteiligtes Unternehmen kann die Verletzung subjektiver Rechte demnach nur geltend machen, wenn es diese rechtzeitig gerügt hat. Dabei unterscheidet das EnWG zwischen drei Verfahrensstufen, die jeweils mit einer eigenen Rügefrist verbunden sind.
Weder erstmalige noch erneute Geltendmachung
Rechtsverletzungen, die bereits erkennbar sind, wenn die Gemeinde den beteiligten Unternehmen die Auswahlkriterien und deren Gewichtung mitteilt, können nicht mehr gerügt werden, nachdem die Gemeinde die Auswahlentscheidung getroffen hat, entschied das OLG Karlsruhe. Dies gilt auch, wenn die Rechtsverletzung bereits erfolglos in der vorhergehenden Verfahrensstufe geltend gemacht wurde.