02.05.2022Fachbeitrag

Vergabe 1257

Russland-Sanktionen: Handlungspflicht für Auftraggeber

Als Teil des 5. Sanktionspakets gegen Russland verbietet die EU die Vergabe öffentlicher Aufträge an russische und russisch kontrollierte Unternehmen. Die Regelung gilt für laufende und zukünftige Vergabeverfahren und betrifft auch bereits vergebene Aufträge und laufende Verträge. 

Vergabeverbot / Erfüllungsverbot 

Seit dem 09.04.2022 dürfen Auftraggeber keine Aufträge mehr an russische Bieter verbegeben und müssen sie zwingend von Vergabeverfahren ausschließen. Für zuvor vergebene Aufträge gilt eine Abwicklungsfrist bis zum zum 10.10.2022. Danach dürfen Auftraggeber keine Leistungen mehr von den betroffenen Auftragnehmern beziehen. Diese können somit bestehende Leistungspflichten nicht mehr erfüllen. Auftrag-
geber dürfen solche Verträge regelmäßig kündigen, ohne dass Sekundäransprüche der Auftragnehmer bestehen

Betroffene Personen und Unternehmen 

Von der Regelung erfasst sind insbesondere Personen russischer Staatsangehörigkeit, in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen sowie juristische Personen, deren Anteile zu mehr als 50 % von russischen Personen gehalten werden. Die Regelungen gelten auch für Unterauftragnehmer und Lieferanten, sofern mehr als 10 % des Auftragswertes auf sie entfällt. 

Auftraggeber müssen  Eigenerklärungen verlangen 

Auftraggeber müssen ab sofort im Zweifel durch entsprechende Erklärungen von Bietern sicherstellen, nicht gegen die Sanktionen zu verstoßen.  

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