Vergabe 1257
Russland-Sanktionen: Handlungspflicht für Auftraggeber
Als Teil des 5. Sanktionspakets gegen Russland verbietet die EU die Vergabe öffentlicher Aufträge an russische und russisch kontrollierte Unternehmen. Die Regelung gilt für laufende und zukünftige Vergabeverfahren und betrifft auch bereits vergebene Aufträge und laufende Verträge.
Vergabeverbot / Erfüllungsverbot
Seit dem 09.04.2022 dürfen Auftraggeber keine Aufträge mehr an russische Bieter verbegeben und müssen sie zwingend von Vergabeverfahren ausschließen. Für zuvor vergebene Aufträge gilt eine Abwicklungsfrist bis zum zum 10.10.2022. Danach dürfen Auftraggeber keine Leistungen mehr von den betroffenen Auftragnehmern beziehen. Diese können somit bestehende Leistungspflichten nicht mehr erfüllen. Auftrag-
geber dürfen solche Verträge regelmäßig kündigen, ohne dass Sekundäransprüche der Auftragnehmer bestehen
Betroffene Personen und Unternehmen
Von der Regelung erfasst sind insbesondere Personen russischer Staatsangehörigkeit, in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen sowie juristische Personen, deren Anteile zu mehr als 50 % von russischen Personen gehalten werden. Die Regelungen gelten auch für Unterauftragnehmer und Lieferanten, sofern mehr als 10 % des Auftragswertes auf sie entfällt.
Auftraggeber müssen Eigenerklärungen verlangen
Auftraggeber müssen ab sofort im Zweifel durch entsprechende Erklärungen von Bietern sicherstellen, nicht gegen die Sanktionen zu verstoßen.