Vergabe 1268 und Energie 101
Sachgerechte Auswahlkriterien bei Konzessionsvergabeverfahren
Ein „Wettbewerb um die Netze“ muss darauf ausgerichtet sein, den für die Laufzeit erwartbar besten Bewerber auszuwählen. Die Entscheidung hat sich vorrangig an den Kriterien des § 1 Abs. 1 EnWG zu orientieren (OLG Schleswig, 07.03.2022, 16 U 166/21 Kart).
Auswahlverfahren muss sachgerecht sein
Eine Ausschreibung nach den §§ 46 ff. EnWG ist nicht zu billigen, wenn sie nicht hinreichend sachgerecht ist. Einen allein richtigen Kriterienkatalog mit einer allein richtigen Gewichtung gibt es aber nicht. Die Gemeinde hat daher einen Ausgestaltungsspielraum.
Begrenzter Ausgestaltungsspielraum der Gemeinde
Aufgrund der vorrangigen Ziele des § 1 EnWG findet der Spielraum der Gemeinde seine Grenze dort, wo die Kriterien bzw. die dazu aufgestellten Maßstäbe die objektiven Anforderungen an den Netzbetrieb – d.h. an die Versorgungsaufgabe in den gesetzlichen Dimensionen –unzureichend abbilden.
Andere Oberlandesgerichte mit abweichender Ansicht
Mit dieser Entscheidung lehnt das OLG Schleswig einen größeren Ausgestaltungsspielraum der Gemeinde – wie vom OLG Karlsruhe (27.01.21, 6 U 95/20 Kart), OLG Frankfurt (03.11.17, 11 U 51/17 Kart) und OLG Stuttgart (05.01.17, 2 U 66/16) vertreten – ab.