Newsletter Arbeitsrecht Oktober 2014
Sachgrundlos befristeter Arbeitsvertrag mit Betriebsratsmitglied
BAG, Urteil vom 25.6.2014, 2 AZR 505/13 Pressemitteilung Nr. 28/14
Auch Arbeitsverträge von Betriebsratsmitgliedern können sachgrundlos befristet werden, ohne dass ein Anspruch auf Vertragsverlängerung besteht.
Die Parteien des Rechtsstreits stritten über die Wirksamkeit einer Befristungsabrede. Die klagende Arbeitnehmerin, die zugleich Betriebsratsmitglied war, wurde bei der beklagten Arbeitgeberin sachgrundlos befristet beschäftigt. Kurz vor Auslaufen ihres befristeten Arbeitsverhältnisses informierte die Arbeitgeberin sie darüber, dass dieses nicht verlängert werde. Die Arbeitnehmerin erhob Entfristungsklage, mit der sie die unbefristete Weiterbeschäftigung begehrte. Sie berief sich darauf, dass das Unternehmen befristete Arbeitsverträge regelmäßig verlängere oder entfriste. Dies sei bei ihr nur deswegen nicht erfolgt, weil sie Betriebsratsmitglied sei.
Sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG
Das Bundesarbeitsgericht schloss sich den Vorinstanzen an und wies die Klage ab. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) können Arbeitsverträge bei Neueinstellungen für die Dauer von maximal zwei Jahren befristet werden, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorliegen muss (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Bis zu dieser Gesamtdauer ist bei einer kürzeren zeitlichen Befristung auch die höchstens dreimalige Verlängerung des kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Das gilt, wie der Zweite Senat in seinem Urteil bestätigte, auch für befristete Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern.
Betriebsratsamt steht einer Befristung nicht entgegen
Das Betriebsratsamt steht einer Befristung nicht entgegen. Auch der gesetzlich vorgesehene Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG, wonach Betriebsratsmitglieder nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos gekündigt werden dürfen, wird durch den Abschluss eines lediglich befristeten Arbeitsverhältnisses nicht umgangen.
Benachteiligung wegen Betriebsratstätigkeit unzulässig
Die Entscheidung, ein befristetes Arbeitsverhältnis zu verlängern oder einen befristet beschäftigten Arbeitnehmer in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, obliegt alleine dem Arbeitgeber. Weigert sich dieser, das Arbeitsverhältnis fortzuführen, ist das nur dann unzulässig, wenn dem Arbeitnehmer der Abschluss eines Folgevertrags gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit nicht angeboten wird. Denn dann wird der Arbeitnehmer aufgrund seiner Amtsausübung unzulässig benachteiligt.
Beweislast trägt der Arbeitnehmer
Für die behauptete Benachteiligung trägt der Arbeitnehmer in einem Prozess die Beweislast. Allerdings ist hierbei ausreichend, wenn das Betriebsratsmitglied Indizien darlegt, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen. Der Arbeitgeber muss sich hierauf konkret einlassen und die Indizien entkräften. Gelingt es dem Betriebsratsmitglied die behauptete Benachteiligung zu beweisen, hat er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags.
Fazit
Arbeitgeber sind nicht dazu verpflichtet, sachgrundlos befristete Arbeitsverträge mit Betriebsratsmitgliedern wegen des bestehenden Betriebsratsamtes zu verlängern oder in unbefristete Arbeitsverhältnisse umzuwandeln. Auf eine Entfristung kann sich das Betriebsratsmitglied nur berufen, wenn es Indizien darlegen kann, die für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit sprechen und der Arbeitgeber diese Indizien nicht entkräften kann.