Vergabe 1015
Schadensersatz bei Fehlurteilen
EU-Mitgliedstaaten haften für Verstöße gegen das Unionsrecht (EuGH, 29.07.2019, C-620/17).
Ein nationales Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung ein Urteil des EuGH nicht und verstieß dadurch gegen Unionsrecht. Der EuGH bestätigte, dass ein Mitgliedstaat für letztinstanzliche Urteile unter den folgenden Voraussetzungen hafte:
- Die verletzte unionsrechtliche Norm soll dem Einzelnen Rechte verleihen,
- der Verstoß gegen die Norm ist hinreichend qualifiziert und
- zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang.
Ein hinreichender Verstoß gegen Unionsrecht liege jedenfalls dann vor, wenn ein nationales Gericht die Rechtsprechung des EuGH verkannt habe. Dies zu beurteilen, sei Aufgabe der nationalen Gerichte. Ein Schadensersatzanspruch sei nicht ausgeschlossen, weil das letztinstanzliche Urteil bereits rechtskräftig ist.