02.06.2016Fachbeitrag

Vergabe 719

Schwerwiegende Dokumentationsmängel nicht mehr heilbar

Schwerwiegende Dokumentationsmängel kann der Auftraggeber nicht mehr durch nachträgliche Erläuterungen heilen (OLG Celle, 12.05.2016, 13 Verg 10/15).

Bestimmte Dokumentationsmängel heilbar

Grundsätzlich zwingt nicht jeder Dokumentationsmangel, Verfahrensabschnitte zu wiederholen. Vielmehr kann ein Auftraggeber Dokumentationsmängel durch nachträgliche Erläuterungen und Ergänzungen heilen.

Grenze bei strittigen Punkten

Eine Grenze zieht das OLG Celle dann, wenn Inhalt und Ergebnisse eines Aufklärungsgespräches oder eines Verhandlungsgespräches strittig sind und die ordnungsgemäße Dokuementation fehlt.

Zeitnahe und chronologische Dokumentation

Die Entscheidung verdeutlicht, welch hohe Anforderungen die Rechtsprechung an die Dokumentation der Verfahrensschritte stellt. Die Dokumentation muss zeitnah und chronologisch erfolgen.

Neues Vergaberecht

Die hohen Anforderungen an die Dokumentation gelten auch weiterhin nach dem neuen Vergaberecht (z.B. § 8 VgV, § 8 SektVO, § 20 EU VOB/A).

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