Vergabe 652
Selbstverschuldete Aufhebung rechtswidrig
Ein öffentlicher Auftraggeber darf das Vergabeverfahren nicht aufgrund eigener Fehler aufheben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2015, 11 Verg 4/15).
Keine Pflichtentbindung durch Rechtsverstoß
Öffentliche Auftraggeber dürfen Vergabeverfahren nur dann vergaberechtskonform aufheben, wenn sie den Aufhebungsgrund nicht zu vertreten haben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Vergabestellen nach freier Entscheidung durch eigene Rechtsverstöße ihren vergaberechtlichen Bindungen entgehen.
Fehler in der Leistungsbeschreibung sind zu vertreten
Als von der Vergabestelle zu vertretendes Fehlverhalten kommt beispielsweise eine missverständlich abgefasste Leistungsbeschreibung in Betracht.
Lediglich Schadensersatz möglich
Grundsätzlich unterliegt die öffentliche Hand aber keinem Zwang, ein eingeleitetes Vergabeverfahren mit dem Zuschlag zu beenden. Wenn die Vergabestelle rechtswidrig aufhebt, hat der Bieter grundsätzlich keinen Anspruch auf den Zuschlag, sondern kann nur Schadensersatz verlangen.
Download Volltext