30.09.2015Fachbeitrag

Vergabe 652

Selbstverschuldete Aufhebung rechtswidrig

Ein öffentlicher Auftraggeber darf das Vergabeverfahren nicht aufgrund eigener Fehler aufheben (OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.08.2015, 11 Verg 4/15).

Keine Pflichtentbindung durch Rechtsverstoß

Öffentliche Auftraggeber dürfen Vergabeverfahren nur dann vergaberechtskonform aufheben, wenn sie den Aufhebungsgrund nicht zu vertreten haben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass Vergabestellen nach freier Entscheidung durch eigene Rechtsverstöße ihren vergaberechtlichen Bindungen entgehen.

Fehler in der Leistungsbeschreibung sind zu vertreten

Als von der Vergabestelle zu vertretendes Fehlverhalten kommt beispielsweise eine missverständlich abgefasste Leistungsbeschreibung in Betracht.

Lediglich Schadensersatz möglich

Grundsätzlich unterliegt die öffentliche Hand aber keinem Zwang, ein eingeleitetes Vergabeverfahren mit dem Zuschlag zu beenden. Wenn die Vergabestelle rechtswidrig aufhebt, hat der Bieter grundsätzlich keinen Anspruch auf den Zuschlag, sondern kann nur Schadensersatz verlangen.

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